Inhaltsverzeichnis
- Opt-in - Erklärung zum Begriff
- Rechtslage in Deutschland
- Wie ist das Opt-in-Verfahren geregelt?
- Was ist ein Opt-in Formular?
- Single-Opt-in oder Double-Opt-in beim Newsletter?
Opt-in (© ankabala – stock.adobe.com)
In Zeiten, in denen DSGVO in aller Munde ist, rücken manche Begriffe wieder in den Vordergrund. So ist es auch mit dem Opt-in Verfahren, das in freier Übersetzung als "die Wahl haben" interpretiert werden kann. Im Geschäftsverkehr wird das Verfahren eingesetzt, um den Kunden oder Interessenten die Möglichkeit zu geben, nicht erwünschte Marketingmaßnahmen abzulehnen. Fehlt nämlich die Zustimmung des Betroffenen und ist sie auch nicht durch andere Gründe für die Rechtmäßigkeit gegeben, drohen Abmahnverfahren und teure Unterlassungsklagen.
Opt-in - Erklärung zum Begriff
Es handelt sich also um ein Verfahren, mit dem die betroffene Person (Endverbraucher), die explizite Zustimmung zur Kontaktaufnahme und dem Empfang von Werbung erteilt.
Die gibt die folgenden Techniken, die hinter dem Verfahren stehen:
- Einfaches (Single) Opt-in: Man spricht davon, wenn die Zustimmung durch eine einmalige Eingabe erfolgt. Sei es die Eingabe einer Mailadresse, das Anhaken einer Check-Box, die Auswahl mittels Options-Buttons. Der Nachteil dieser Methode ist, dass die Eingaben nicht verifiziert werden, das bedeutet, es wird nicht überprüft, ob die betroffene Person tatsächlich mit dem Erlaubnisgeber identisch ist. Damit ist, und das hat die Erfahrung bestätigt, dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.
- Bestätigtes (Confirmed) Opt-in: Ein Verfahren, das erarbeitet wurde, um das Opt-in sicherer zu machen. In dem Fall wird eine Bestätigung über die Echtheit der Erlaubnis (Zustimmung) verlangt. In aller Regel passiert dies durch ein Bestätigungs-Mail, in dem darauf hingewiesen wird, wie die Zustimmung widerrufen werden kann.
- Double Opt-in: Die Zustimmung ist nur mit einem zweiten Schritt gegeben, der von der betroffenen Person aktiv zu veranlassen ist. Meist ist diese wieder ein Mail, das einen Aktivierungslink enthält. Erst wenn dieser Link abgerufen wird, gilt die Zustimmung als gegeben. Weitere Informationen dazu finden Sie in diesem Artikel hier: Double-Opt-in
Rechtlich nicht zulässig ist das Opt-out Verfahren. Es setzt die Zustimmung als gegeben voraus, solange keine explizite Ablehnung erfolgt ist.
Rechtslage in Deutschland
Selbst wenn als Grund für das Verfahren sehr oft die DSGVO genannt wird, so ist die Verpflichtung der Zustimmung zur Kontaktaufnahme und zum Versand elektronischer Werbung schon seit 2004 im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (§7 Abs. 2 UWG) verankert.
Hier heißt es sinngemäß, dass von einer unzumutbaren Belästigung auszugehen ist, wenn ein Verbraucher hartnäckig mit Werbung bombardiert wird, obwohl erkennbar (annehmbar) ist, dass er dies nicht wünscht. Dies bezieht sich auf die telefonische Kontaktierung ebenso, wie auf Faxversand und elektronische Post.
Deshalb ist vorgesehen, dass der Empfänger der Werbung dem Erhalt aktiv zustimmt. Aktiv bedeutet in diesem Fall, dass er konkret diese Option wählt, einen Haken setzt, einen Aktivierungslink aufruft. Das Opt-in Verfahren setzt die Wahlfreiheit voraus, die aktiv in Anspruch genommen werden muss.
Zwar bietet auch das sogenannte Opt-out eine gewisse Wahlfreiheit, allerdings ist die Auswahl in dem Fall bereits vorbelegt. Falls der Kunde dies übersieht, wird angenommen, dass er damit die Zustimmung erteilt hat. Ein Verfahren, das aufgrund der Möglichkeiten des Missbrauchs ohnehin rechtlich nicht (mehr) zulässig ist.
Die DSGVO schreibt die explizite Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten vor (§6, Abs. 1). Der Begriff der Verarbeitung umfasst dabei die Speicherung, Veränderung, Berichtigung oder Löschung ebendieser Daten. Die Rechtmäßigkeit ist dann gegeben, wenn die Zustimmung unmissverständlich erfolgt ist. Damit fällt das Opt-out Verfahren ohnehin weg, weil damit die "Unmissverständlichkeit" nicht mehr gegeben ist. Die oftmals geübte Praxis der Vorbelegung der Auswahl ist in Zeiten der DSGVO nicht mehr zulässig.
Damit verstößt der Versender von unaufgeforderter Werbung auf elektronischem Weg ,einmal gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und einmal verletzt er die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung. Das kann durch Ordnungsstrafen und Geldbußen empfindlich teuer werden.
JuraForum.de-Tipp: Die Verfahren zur Zustimmung zum Erhalt von Werbung oder der Verarbeitung personenbezogener Daten konzentrieren sich in erster Linie auf die elektronischen Techniken. Der Versand von Werbepost in klassischer Papierform durch den Briefträger oder die Werbeverteiler kann praktikabel nur mittels Opt-out Verfahren zu regeln sein. Dies ist der klassische Aufkleber auf dem Briefkasten mit dem Text "Werbung nicht erwünscht". Solange dieser fehlt, wird angenommen, dass an diesen Empfänger unadressierte, gedruckte Werbung zugestellt werden darf.
Wie ist das Opt-in-Verfahren geregelt?
Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung. Weder in den betroffenen Gesetzen (Telekommunikation, unlauterer Wettbewerb), noch in der DSGVO ist genau dieses Verfahren vorgesehen oder beschrieben.
Es ist daher ein Werkzeug, das aus der Praxis entwickelt wurde, um den Bestimmungen der Gesetze und Verordnungen in Bezug auf den Datenschutz Genüge zu tun. Mittlerweile entwickeln sich, auch in Hinblick auf die Sicherheit des elektronischen Zahlungsverkehrs, alternative Authentifizierungsverfahren.
Was ist ein Opt-in Formular?
Es handelt sich dabei um ein elektronisches Formular, mit dem die betroffene Person unmissverständlich ihre Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten oder dem Versand von Werbebotschaften und Newslettern bestätigt. Meist wird diese Zustimmung durch einen Auswahl- oder Options-Button gegeben, der nicht vorbelegt sein darf.
Beispiel – Opt-in & DSGVO bei Cookie
Ein Cookie ist ein kleiner Programmteil, der auf dem Rechner des Benutzers abgelegt wird. Er dient zur Identifikation und Zwischenspeicherung unterschiedlicher Daten und verbessert damit das Surferlebnis. In der sogenannten "Cookie-Richtlinie" der EU ist bestimmt, dass der User die ausdrückliche Einwilligung dazu zu geben hat. Diese Richtlinie wird in den nationalen Gesetzen ihren Niederschlag finden.
Andererseits verlangt die DSGVO ohnehin von jedem Betreiber einer Webseite, dass die Rechtsgrundlagen für das Verwenden von Cookies genannt werden (Datenschutzerklärung). Dies geschieht mit einem sogenannten Cookie-Banner, der dem Aufruf der Webseite vorgeschaltet ist. Erst wenn der User ausdrücklich seine Zustimmung gibt, darf die Datenverarbeitung fortgesetzt werden.
Single-Opt-in oder Double-Opt-in beim Newsletter?
Der Vorteil des Single-Opt-in liegt darin, dass die Anmeldung sofort nach der Registrierung wirksam wird. Begleitet durch ein "Willkommensschreiben" (Confirmed) ist es ein Prozess, der die User Experience optimiert.
Rechtlich gesehen liegt allerdings der Nachteil darin, dass kein rechtssicherer Nachweis der Anmeldung zum Newsletter gelingt. Dieser Nachweis kann in rechtlichen Auseinandersetzungen sehr hilfreich sein.
Deshalb ist dem Double-Opt-in, dem zweistufigen Anmeldeprozess, meist mittels Aktivierungslink, der Vorzug zu geben. Zwar können dadurch einige Interessenten verlorengehen, weil sie die 2. Stufe nicht bestätigen, das ist aber allemal billiger als mögliche Abmahnverfahren
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